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   VG Weimar, 08.12.1994 - 1 K 731/94.We   

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https://dejure.org/1994,32677
VG Weimar, 08.12.1994 - 1 K 731/94.We (https://dejure.org/1994,32677)
VG Weimar, Entscheidung vom 08.12.1994 - 1 K 731/94.We (https://dejure.org/1994,32677)
VG Weimar, Entscheidung vom 08. Dezember 1994 - 1 K 731/94.We (https://dejure.org/1994,32677)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus VG Weimar, 08.12.1994 - 1 K 731/94
    Eine Regelung ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, unmittelbare rechtliche Auswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwGE 77, 268).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1982 - 5 S 2334/81

    Denkmalschutz; Schutzwürdigkeit; feststellender Verwaltungsakt; Auslegung;

    Auszug aus VG Weimar, 08.12.1994 - 1 K 731/94
    Voraussetzung ist, dass der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung der Behörde als eine derart verbindliche Regelung auffassen konnte bzw. musste (VGH Mannheim, NVwZ 1983, 100).
  • OVG Thüringen, 05.11.2003 - 1 KO 433/00

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Abriss einer in das Denkmalbuch

    Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes - ThDSchG - nur deklaratorischen, nicht hingegen konstitutiven Charakter; sie stellt mithin keinen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt dar (a. A. VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me - ThürVBl. 2001, 189 = ThürVGRspr 2002, 149; VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - ThürVBl. 1995, 71).

    Die danach eindeutige Systementscheidung des Gesetzgebers, die sich mit der Gesetzesbegründung deckt (vgl. LT-Drucks. 1/824, S. 19), ist auch nicht durch eine systematische Auslegung des Gesetzes in Frage zu stellen (so aber VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97. M e - a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a. a. O.).

    Der Umstand, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ThDSchG vor der Eintragung in das Denkmalbuch zu hören ist, rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme, der Landesgesetzgeber habe der Eintragung konstitutive Wirkung beilegen wollen (so VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me - a.a.O. und VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a. a. O.).

    Dies lässt sich insbesondere nicht mit der Erwägung begründen, der Zweck der Einräumung eines Vorkaufsrechts, die Erhaltung der Kulturdenkmale, könne nur bei konstitutiv wirkender Eintragung erreicht werden (so VG Weimar, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a. a. O.).

    Die Auffassung, diese Vorschrift sei für unbewegliche Kulturdenkmale im System der nachrichtlichen Eintragung überflüssig (so VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97. Me - a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a.a.O.), verkennt, dass § 33 ThDSchG eine bloße Fiktion vor dem Hintergrund enthält, dass die Denkmallisten der ehemaligen DDR häufig der denkmalfachlichen Berechtigung entbehren (vgl. die Begründung zum ThDSchG, LT-Drucks. 1/824, S. 1).

  • VG Meiningen, 19.02.2001 - 5 K 1054/97

    Anfechtungsklage gegen eine Eintragung in ein Denkmalbuch; Qualifiktation der

    Nach EzD 11. ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil v. 8.5.1995, 5 K 512/93. Me; Urteil v. 7.4.1997, 5 K 443/96. Me) Lieferung handelt es sich bei der Eintragung in das Denkmalbuch um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (Januar nach § 35 Abs. 2, 2. Alternative VwVfG, so dass die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart 2004) ist (so auch VG Weimar, Urteil v. 8.12.1994, 1 K 731/94. We, ThürVBl. 1995, 71 f.).
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